Veranstaltungstip: Christian Felber
8 Feb. 2012 in Kirchweidach
Gemeinwohl-Ökonomie &Landwirtschaft
Statuten des Vereins
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der
Verein führt den Namen” Innd´Zukunft“.
(1)
Er hat seinen Sitz in Tarsdorf und erstreckt seine Tätigkeit
auf die ganze Welt
(2)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist
nicht beabsichtigt.
§
2: Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die aktive Mitgestaltung der Zukunft in
unserer Region. Wir wollen auf weltweite, ökologische und soziale Missstände
hinweisen, die in Zeiten der Globalisierung auch ihre Spuren in der Region
hinterlassen. Denke Global, handle lokal soll unser Motto sein.
Außerdem wollen wir die
Sehnsucht, für ein ökologisches, friedliches und solidarisches Miteinander,
wecken.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den
Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
a)
Vorträge
b)
Diskussionsveranstaltungen
c)
Herausgabe von Publikationen
d)
Gesellige Zusammenkünfte
e)
Einrichtung einer Bibliothek
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel
sollen aufgebracht werden durch
a)
Freiwillige Spenden
b)
Förderungen
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich
in ordentliche Mitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind alle die uns ideell unterstützen.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (Das sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG)) werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)
Der Austritt kann immer erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem
Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung des Zweckes verfügt werden.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom
Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder
kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)
Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den
geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
der Zweck und das Ansehen des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§
8: Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§
9: Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
(2)
Eine außerordentliche Generalversammlung
findet auf
a.
Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung,
b.
schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder,
c.
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs.
5 erster Satz VereinsG),
d.
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§
21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.
Beschluss eines gerichtlich bestellten
Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu
den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin, schriftlich per E-Mail oder Post, oder mündlich per
Telefon, einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.
1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder
durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels E-Mail oder Post einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche
über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung –
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in
der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des
Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
e)
Entlastung des Vorstands;
f)
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g)
Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§
11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus acht
Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in
und Stellvertreter/in, Technischer Leiter/in und Stellvertreter/in sowie
Kassier/in und Stellvertreter/in.
(2)
Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsperiode des Vorstands
beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann/von der
Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau,
bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt
mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich (per Post oder E-Mail) ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)
Laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
(2)
Erstellung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser
Statuten;
(4)
Information der Vereinsmitglieder über
die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereins.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein
nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der
Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der/die
Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz
in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Der/die Schriftführer/in führt die
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)
Der/die Kassier/in ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)
Im Fall der Verhinderung treten an die
Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des
Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§
14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern
und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann
nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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